Pflegekosten und Unterhaltspflicht

Rolf Kegel

Wenn die Pflegekosten nicht vollständig von den gesetzlichen Pflegeleistungen abgedeckt werden, kommen grundsätzlich ergänzende Leistungen des Sozialamtes in Betracht.  Zuerst müssen Sie aus Ihrem Vermögen und aus Ihrem Einkommen diejenigen Kosten bezahlen, die die Pflegekasse nicht abdeckt. Wenn das nicht reicht, haben vorrangig Ihre Angehörigen (vornehmlich Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge) als Unterhaltsverpflichtete für die Kosten einzustehen. Diese Pflichten sind jedoch insoweit begrenzt, dass den Unterhaltspflichten selbst eine angemessene Lebensführung möglich sein muss, so dass sie selbst eine ausreichende Alters- und Pflegevorsorge treffen können.
 
Ausgenommen vom Einsatz Ihres Vermögens ist sogenanntes Schonvermögen. Hierzu zählt unter anderem ein „angemessenes Hausgrundstück“. Ob eine Immobilie „angemessen“ ist oder nicht, ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzung. Auch kann das Sozialamt grundsätzlich nach Ihrem Tod von Ihren Erben erbrachte Leistungen zurückverlangen – jedenfalls in Höhe der Kosten, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Zu ersetzen sind sämtliche Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung.

Soweit Sie über gewisses Vermögen verfügen und befürchten, dass dieses im Rahmen eines möglichen Sozialhilferegresse aufgebraucht werden könnte, oder sollten Sie eine spätere Inanspruchnahme Ihrer Kinder für Ihre Pflegekosten befürchten, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema angezeigt.

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten, wie Ihr Vermögen und das Ihrer Angehörigen geschützt werden kann.

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