Pflege durch Angehörige

Rolf Kegel

Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber? Versicherungspflicht in der Rentenversicherung?

Nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetztes sind Beschäftigte in Betrieben, in denen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, von der Arbeitsleistung (unentgeltlich) vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (vgl. auch unsere Veröffentlichung: Freistellung von der Arbeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen). 

Nach dem SGB VI besteht für die pflegende Person eine Rentenversicherungspflicht, sofern sie nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung eine Person pflegt, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Nicht die pflegende Person sondern die Pflegekasse trägt in diesem Fall die Beiträge zur Rentenversicherung. In einigen Fällen lehnt die Pflegekasse die Versicherungs- und Beitragspflicht zu Unrecht ab. Auch hiergegen können Sie sich durch Anfechtung des Bescheides mittels Widerspruch und Klage zur Wehr setzen.

Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen wir Sie gern.


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